
Für Unternehmer
Mit dem Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. III R 39/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen können, wenn die Unterkünfte dem Betrieb dauerhaft dienen und wirtschaftlich dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Betroffen sind insbesondere Personaldienstleister, Bau- und Logistikunternehmen sowie Betriebe aus Gastronomie und Pflege, die ihren Beschäftigten Wohnraum bereitstellen.
Die Hinzurechnung soll sicherstellen, dass die objektive Ertragskraft des Unternehmens unabhängig davon erfasst wird, ob Immobilien gekauft oder gemietet werden. Bisher argumentierten viele Unternehmen, Mitarbeiterwohnungen dienten primär sozialen Zwecken und seien daher nicht als Betriebsgrundlage anzusehen.
Der BFH konkretisiert diese Sichtweise. Ausschlaggebend ist, ob die Unterkünfte für die Geschäftstätigkeit wirtschaftlich notwendig oder von erheblicher Bedeutung sind, etwa bei mobilen Einsatzkräften oder Sammelunterkünften am Einsatzort.
Unternehmen mit umfangreichen Unterbringungsmodellen müssen künftig ihre bisherige Praxis prüfen und die betriebliche Nutzung gut dokumentieren. Nicht jede Mitarbeiterwohnung ist automatisch hinzuzurechnen, entscheidend bleiben Funktion, zeitliche Dauer und organisatorische Einbindung im Geschäftsmodell. Für viele Mandanten könnte das zu höheren Gewerbesteuerbelastungen führen, weshalb eine steuerliche Gestaltungs- und Plausibilitätsprüfung sinnvoll ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.01.2026 – III R 39/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (V R 11/24) die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit unternehmensverbundener Stiftungen verschärft und klargestellt, dass der Selbstlosigkeitsgrundsatz nicht nur auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in deren Erwerbssphäre beschränkt ist. Schädlich für die Gemeinnützigkeit sind nach Auffassung des Gerichts auch wirtschaftliche Vorteile, die Personen im privaten Bereich erhalten, wenn diese Vorteile maßgeblich auf dem Engagement in der steuerbegünstigten Einrichtung beruhen.
Im Streitfall ging es um eine unternehmensverbundene Stiftung, deren satzungsgemäße Zwecke steuerbegünstigt waren; die Finanzverwaltung machte geltend, die Stiftung verletze die Selbstlosigkeit, weil ihre Tätigkeit dem Gesellschafter unmittelbar wirtschaftliche private Nutznießung verschaffe. Der BFH verneint, dass die Stiftung hierfür fehlende Selbstlosigkeit zwingend erfordern würde. Die Selbstlosigkeit droht bereits dann zu scheitern, wenn die Stiftungsgründung primär dazu dient, die eigene Unternehmens- oder Vermögenssituation der Stifter oder enger Bindungspersonen im privaten Bereich zu verbessern.
Zusätzlich betont der BFH, dass § 63 Abs. 1 AO eine tatsächliche Geschäftsführung verlangt, die ausschließlich und unmittelbar auf die steuerbegünstigten Zwecke ausgerichtet ist und den Satzungsbestimmungen zur Steuerbegünstigung entspricht. Verstöße gegen satzungs- mäßige Grundsätze, die nicht ausdrücklich in den §§ 51–68 AO stehen (z. B. der Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens), bleiben aber für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ohne Bedeutung.
Bedeutung
Unternehmensgebundene Stiftungen und ähnliche gemeinnützige Strukturen müssen sicherstellen, dass ihre Tätigkeit nicht so ausgestaltet ist, dass sie primär dem Vermögens- oder Lebensunterhalt der Stifter oder enger Vertrauter dient. Bereits private Vorteile können die Annahme der Selbstlosigkeit untergraben. Die Stiftungssatzung und insbesondere die Zweckbindung sowie die tatsächliche Geschäftsführung müssen daher rechtssicher auf die rein gemeinnützige Zielverfolgung ausgerichtet sein.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.12.2025 – V R 11/24
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht einfach gesammelt in der Buchführung auftauchen dürfen. Wer solche Kosten steuerlich geltend machen will, muss sie nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen.
Nach dem Urteil reicht eine bloße Belegsammlung nicht aus. Auch die bloße Eintragung in das Formular der Einnahmen-Überschussrechnung genügt nicht. Die Aufwendungen müssen zeitnah und nachvollziehbar in einer besonderen Spalte oder in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfasst werden.
Für die Praxis bedeutet das, dass Selbstständige und andere Steuerpflichtige die Kosten für das Arbeitszimmer sauber und fortlaufend dokumentieren sollten. Wer das nicht tut, riskiert, dass der Betriebsausgabenabzug scheitert.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026, VIII R 6/24
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Wem ein gestellter Dienstwagen des Arbeitgebers zur Verfügung steht, sollte diesen auch für Dienstreisen nutzen, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist der Abzug von Kosten mit dem privaten Pkw nicht möglich.
Im verhandelten Fall stellte der Arbeitgeber seinem Angestellten einen Dienstwagen zur Verfügung. Der Pkw durfte durch den Mitarbeiter selbst und durch die Ehefrau des Angestellten genutzt werden. Für Dienstreisen stand der Firmenwagen ebenfalls zur Verfügung. Die dabei anfallenden Kosten wurden vollständig durch den Arbeitgeber getragen. Der private Pkw sollte hier nur in begründeten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. Für die Nutzung des privaten Kfz erstattete der Arbeitgeber allerdings nur pauschale 0,30 EUR pro Kilometer.
Während drei Dienstreisen im Jahr 2021 nutzte der Kläger seinen privaten Sportwagen, um seine Dienstreisen wahrzunehmen. Grund für die Nutzung war, dass die Ehefrau (Klägerin) den Firmenwagen in dieser Zeit privat nutzen konnte. Der Kläger machte die während der Dienstreise tatsächlich angefallenen Kosten des Pkws als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Kostenabzug ab und begründete dies mit der vollständigen Unangemessenheit der Kosten, da dem Kläger der Firmenwagen für diese Fahrten zur Verfügung stand. Im Klageverfahren gab das Finanzgericht zunächst den Klägern Recht. Der BFH hingegen hob das Urteil auf und folgte der Auffassung der Finanzverwaltung. Eine beruflich veranlasste Motivation zur Nutzung des privaten Pkws ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Zudem sind nach Auffassung des BFH die entstandenen Aufwendungen als unangemessen anzusehen, da ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger nach Abwägen der Vorteile zu den entstehenden Kosten die Nutzung des privaten Kfz nicht auf sich genommen hätte. Zudem war durch die beabsichtigte Nutzung des Pkws durch die Klägerin eine private Motivation der entstandenen Kosten erkennbar.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.01.2026 – VI R 30/24
Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 (IV D 4 – S 3804/00005/006/002) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Frage erläutert, wie Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG zu behandeln sind. Die Verwaltung hat ihre bestehende Hinweise-Übersicht zur Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung entsprechend angepasst, insbesondere unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für 2025.
Nach § 5 Abs. 1 ErbStG ist der Zugewinnausgleich bei einer Ehegatte-Erbschaft so zu bemessen, als ob der überlebende Ehegatte nach § 1378 BGB berechtigt wäre. Hierbei ist der unechte Wertzuwachs durch Inflation zu berücksichtigen, der dem Anfangsvermögen über die Ehedauer entsteht. Das BMF bestätigt, dass dieser Wertzuwachs nicht dem eigentlichen Erwerb zugerechnet wird, sondern durch eine Indexierung mit dem Verbraucherpreisindex abgebildet wird. Die damit ermittelte Zugewinnausgleichsforderung ist dann steuerlich maßgeblich.
Bedeutung für die Praxis
Bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG dürfen Preiserhöhungen durch Inflation nicht einfach als „echter“ Vermögenszuwachs angesehen werden. Sie müssen über den Verbraucherpreisindex herausgerechnet werden, damit der Erbschaftsteuerwert nur die tatsächliche Vermögensmehrung erfasst. Die Übersicht der Verwaltung dient als verbindliche Anwendungshilfe für Notare und Finanzbehörden, die Ehegattenvermögen steuerlich bewerten.
Quelle: BMF-Schreiben v. 23.2.2026 – IV D 4 – S 3804/00005/006/002
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 7. Januar 2026 – 4 K 1677/24 – entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bei stark verzögerter Selbstnutzung grundsätzlich nicht greift, wenn der Erbe erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall in die Wohnung einzieht und keine triftigen, nicht ihm anzulastenden Gründe vorliegen.
Im Streitfall hatte der Erbe zwar zeitnah erklärt, die geerbte Doppelhaushälfte für eigene Wohnzwecke nutzen zu wollen, war aber erst nach etwa 32 Monaten tatsächlich eingezogen. In diesen zwei Jahren verliefen nach Auffassung des Gerichts die Bemühungen zur Sanierung und Finanzierung der Renovierung nur unzureichend und nicht zielgerichtet. Die Finanzbehörde hatte die Befreiung verweigert. Das FG bestätigt, dass die Befreiung voraussetzt, dass die Wohnung nach dem Erbfall „unverzüglich“ für eigene Wohnzwecke genutzt wird. Ein Zeitraum von etwa sechs Monaten gilt dabei als angemessen.
Ist der Einzug noch später, muss der Erbe streng nachweisen, dass die Verzögerung nicht ihm anzulasten ist und dass er aktiv und nachvollziehbar alles zur Selbstnutzung getan hat. Im vorliegenden Fall waren die Arbeiten, Angebote und Finanzierungsversuche zu spät und nicht ausreichend dokumentiert, sodass die Befreiung versagt blieb. Die Entscheidung gilt als Orientierung für die Prüfung der Familienheim-Befreiung bei späterem Einzug nach einem Erbfall.
Quelle: FG München, Urteil v. 7.1.2026 – 4 K 1677/24
Für Bauherren und Vermieter
Das Finanzgericht Düsseldorf (10. Senat) hat mit Urteil vom 31. März 2026 (10 K 817/24 E) entschieden, dass negative Einkünfte aus der Vermietung eines Grundstücks verfahrensrechtlich nicht mehr nachträglich in frühere Einkommensteuerbescheide aufgenommen werden können, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung nach den §§ 173 und 175 AO fehlen.
Die Kläger hatten ein Mehrfamilienhaus im Jahr 2015 erworben und seither vermietet, aber die Einkünfte zunächst nicht erklärt, weil sie mit einer Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung rechneten. Nach einem Urteil des Landgerichts zur Nichtigkeit des Kaufvertrags wollten sie die Vermietungserträge rückwirkend ab 2015 angeben, um Überschuss der Werbungskosten zu nutzen. Das Finanzamt lehnte dies mit Verweis auf die Festsetzungsfrist bzw. das Fehlen einer einschlägigen Änderungsvorschrift ab.
Das FG hält diese Ablehnung für zutreffend. Für die Jahre 2015 bis 2017 ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, für 2018 bis 2021 fehlt eine nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erforderliche „neue Tatsache“ mit nachträglich bekannter Verlustlage, zudem gehen die Kläger mit grober Fahrlässigkeit ihrer Verpflichtung zur vollständigen Abgabe nach. Die Unwirksamkeit des Kaufvertrags ändert steuerlich nichts an der Eigentumslage, so dass die Vermietungseinkünfte ohnehin den Klägern zuzurechnen bleiben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 31.03.2026 – 10 K 817/24 E
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. Januar 2026 – IX R 33/22 – klargestellt, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden privaten Rückbauverpflichtung nicht bereits zu einem Zeitpunkt in der Bilanz aktiviert werden darf, in dem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.
Im Streitfall hatte die Vermieter-GmbH von ihrer Mieterin Aufwendungen für den Rückbau von Anlagen im Mietvertrag verlangt, wenn diese am Ende der Vertragslaufzeit noch vorhanden sind. Das Finanzamt wollte die zukünftigen Rückbauansprüche bereits in den laufenden Bilanzjahren aktivieren, weil der Mietvertrag eine Rückbauverpflichtung vorsah. Das FG hatte jedoch festgestellt, dass die Forderungen wegen der Unsicherheit über den tatsächlichen Vertragsverlauf und die (frühere oder spätere) Entfernung der Anlagen noch nicht sicher und hinreichend konkret waren.
Die vertraglichen Rückbauregelungen greifen nur, wenn zum Vertragsende noch Infrastruktur vorhanden ist. Zum Bilanzstichtag ist die Entstehung des Rückbauanspruchs deshalb keineswegs sicher. Eine Forderung, die aufschiebend bedingt oder noch nicht realisiert ist, darf nicht als Vermögenswert bilanziert werden. Für Vermieter bedeutet dies, dass Rückbau=Forderungen erst dann aktiviert werden dürfen, wenn die Tatsachen des Rückbaufalls hinreichend konkret und praktisch sicher feststehen, etwa bei beendigtem Vertrag mit bestehenden Anlagen. Rein abstrakte oder zeitlich unsichere Ansprüche sind nicht sofort bilanzierungsfähig.
Quelle: BFH, Urteil v. 27.01.2026 – IX R 33/22
Für Heilberufe
Apotheken sollen künftig für assistierte Telemedizin im ersten Jahr eine Pauschale von 30 EUR erhalten. Darauf hat sich nach einem Schiedsverfahren die Selbstverwaltung geeinigt. Der neue Service könnte nach Angaben aus der Branche ab dem 1. Juli 2026 starten, sofern das Bundesgesundheitsministerium nicht widerspricht.
Mit der assistierten Telemedizin sollen Patientinnen und Patienten in Apotheken Videosprechstunden nutzen oder sich per strukturiertem Ersteinschätzungsverfahren auf eine telemedizinische Behandlung vorbereiten können. Die Vergütung umfasst dabei sowohl die persönliche Unterstützung als auch die technische Infrastruktur, sie soll in den Folgejahren schrittweise sinken.
Für die Apotheken ist das ein weiterer Schritt in Richtung digitaler Gesundheitsversorgung. Aus Sicht der Apothekerschaft kann das Angebot vor allem dort helfen, wo der Zugang zu ärztlicher Versorgung schwieriger ist und digitale Angebote zusätzliche Wege eröffnen.
Die konkrete Vergütung ist degressiv ausgestaltet. Im zweiten Jahr sind 25,50 EUR vorgesehen, im dritten Jahr 23 EUR und ab dem vierten Jahr 21,50 EUR. Außerdem ist nach Angaben der Vertragspartner geplant, die Leistung zunächst ohne Umsatzsteuer zu behandeln, solange keine abweichende Bewertung durch Finanzverwaltung oder Rechtsprechung erfolgt.
Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Für Sparer und Kapitalanleger
Das Sächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 – 2 K 602/25 entschieden, dass Verluste aus russischen Staatsanleihen und russischen Aktien (ADR/GDR) im Jahr 2022 nicht als steuerliche Veräußerungsverluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden können.
Die Kläger hatten in russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine investiert, die wegen der EU-Sanktionen faktisch nicht handelbar und in der Bankbewertung weitgehend wertlos waren. Das Finanzgericht lehnte die Verlustanerkennung ab, weil die Wertpapiere weder verkauft noch eingezogen wurden und weder die Unternehmen noch der russische Staat als insolvent gelten. Zudem könnten die Anleihen bei künftiger Aufhebung der Sanktionen wieder handels- und ertragfähig sein. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof (VIII R 5/26) eingelegt.
Quelle: Sächs. FG, Urteil v. 25.02.2026 – 2 K 602/25
Lesezeichen
Ab 2027 gelten neue Größenklassen für Betriebsprüfungen (BMF-Schreiben). Unternehmen werden anhand transparenter Kriterien wie Umsatz, Gewinn, Mitarbeiterzahl und Buchführung eingestuft. Die Einstufung bestimmt die Prüfungsintensität: je nach Klasse erfolgen Prüfungen regelmäßig, anlassbezogen oder nur bei besonderen Hinweisen. Shortlink:
https://www.tinyurl.com/4bktxxa3
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer
10.06.2026 (15.06.2026*)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
24.06.2026 (Beitragsnachweis)
26.06.2026 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
* Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.